Die Nutzungsentschädigung bei der Lebensversicherung: Einzelheiten und Details

Von Bernd V.

Letzte Aktualisierung am: 4. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung bei einer Lebensversicherung?
Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung bei einer Lebensversicherung?

Eine Nutzungsentschädigung ist der Anspruch, welcher sich aus unrechtmäßig gezogenem Nutzen innerhalb eines Schuldverhältnisses ergibt. Bei der Lebensversicherung ist im Falle eines Widerrufs die Rede von einer Nutzungsentschädigung.

Doch worauf basiert die Entschädigung in diesem Kontext? Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung bei einer Lebensversicherung? In diesem Ratgeber finden Sie alle Informationen rund um den Schadensersatz, der Ihnen zusteht, wenn Sie Ihre Lebensversicherung widerrufen.

Tipps und Ratschläge rund um den Widerruf an sich werden ebenfalls gegeben.

Kurz & knapp: Informationen zur Nutzungsentschädigung bei der Lebensversicherung für Schnellleser

Was beinhaltet die Nutzungsentschädigung?

Da ein Versicherungsvertrag bei einem Widerruf der Lebensversicherung komplett rückabgewickelt wird, stehen Versicherungsnehmern jene Gewinne zu, welche der Versicherer durch den Vertrag erwirtschaftet haben.

Wie hoch fällt die Nutzungsentschädigung aus?

Die Nutzungsentschädigung beträgt in der Regel zwischen 4 % und 7 % der rückzuzahlenden Prämien.

Was ist nötig, um die Nutzungsentschädigung beanspruchen zu können?

Seit einem Bundesgerichtshofs-Urteil (BGH) 2015 muss der Kunde nachweisen, dass sein Versicherer einen entsprechend hohen Nutzen auch tatsächlich gezogen hat.

Wann muss der Versicherer eine Nutzungsentschädigung für Ihre Lebensversicherung zahlen?

Widerrufen Versicherungsnehmer Lebensversicherungen, findet eine komplette Rückabwicklung der Verträge statt – ganz so, als wäre das Vertragsverhältnis niemals zustande gekommen. Aufgrund des Widerrufsjokers werden viele Versicherungen Jahre nach dem Vertragsschluss widerrufen.

In diesem Zeitraum konnten die Unternehmen mit den eingezahlten Prämien für die Versicherung wirtschaften und Gewinne erzielen. Da diese nur aufgrund des Vertragsverhältnisses entstanden, welches rückabgewickelt wird, fällt eine Nutzungsentschädigung an.

Besonders reizvoll ist dabei, dass Versicherer mit dem eingezahlten Kapital meist deutlich mehr Profit erzielen können, als Privatpersonen.

Wer kann eine Nutzungsentschädigung für seine Lebensversicherung verlangen?

Bekommen Sie eine Nutzungsentschädigung bei Ihrer Lebensversicherung? Ein Experte kann Sie beraten.
Bekommen Sie eine Nutzungsentschädigung bei Ihrer Lebensversicherung? Ein Experte kann Sie beraten.

In der Regel ist ein Widerruf nur innerhalb der ersten 15 bzw. 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Innerhalb dieses Zeitraumes werden kaum Prämien eingezahlt und somit auch keine Gewinne seitens der Versicherer erzielt.

Daher ist die Forderung nach einer Nutzungsentschädigung für eine Lebensversicherung, welche nach wenigen Wochen widerrufen wird, nicht sinnvoll.

Aufgrund fehlerhafter Widerspruchsbelehrungen in Lebens- und Rentenversicherungsverträge können manche Versicherungsnehmer Ihre Versicherungen noch nach Jahren widerrufen – hier fällt meist eine hohe Nutzungsentschädigung an.

60 % der Verträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31.12.2007 geschlossen wurden, weise eine fehlerhafte Widerspruchbelehrung auf und können in Folge widerrufen werden.

Wie hoch darf die Nutzungsentschädigung sein?

Bei einem Widerspruch von Lebensversicherungen stehen den Versicherten die bereits eingezahlten Prämien zu. Die Nutzungsentschädigung besteht aus einem Prozentsatz, welcher auf die entsprechende Summe angewandt wird.

In der Regel beträgt die Entschädigung bei Lebensversicherungen 4 – 7 % der Rückzahlung. Einige Versicherungen akzeptieren einen geschätzten Betrag – andere pochen auf ein Gutachten.

Zudem kann nicht die Gesamtheit der eingezahlten Prämien zurückgefordert werden: Bestimmte Gebühren werden für die Inanspruchnahme eines Versicherungsschutzes abgezogen. Lassen Sie sich eine genaue Berechnung geben, welche von einem Experten – etwa einem Rechtsanwalt – überprüft werden kann.

Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert der Anspruch auf Nutzungsentschädigung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte in den Jahren 2014 und 2015 mehrere Urteile zum Widerruf jener Lebensversicherungen, deren Vertrag Fehler aufweisen.

Wurde die Höhe der Nutzungsentschädigung in früheren Entscheidungen pauschal auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geschätzt, setzte ein Urteil aus 2015 (Az. IV ZR 384/14) neue Maßstäbe.

Der BGH befasste sich mit der Nutzungsentschädigung bei der Lebensversicherung.
Der BGH befasste sich mit der Nutzungsentschädigung bei der Lebensversicherung.

Die Pressestelle des BGH hält zu dem Urteil fest:

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden. Es hat zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gestützt werden kann“ (Pressemitteilung des BGH Nr. 131/15 vom 29.7.2015 zum Urteil vom 29. Juli 2015)

Um eine Nutzungsentschädigung für Ihre Lebensversicherung zu bekommen, ist also seit dem Urteil die Inanspruchnahme eines Experten notwendig. Ein versierter Rechtsanwalt kann ein entsprechendes Gutachten erstellen und Ihrem Versicherer vorlegen.

Ähnlich wie bei der Vorfälligkeitsentschädigung ist die genaue Ermittlung einer konkreten Summe bei Lebensversicherungen kompliziert und von Laien meist nicht durchzuführen.
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Über den Autor

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Bernd V.

Bernd hat eine abgeschlossene Ausbildung als Einzelkaufmann und arbeitete mehrere Jahre im Elektrofachhandel. Anfang 2020 stieß er zum Team von vorfaelligkeitsentschaedigung.net und arbeitet seitdem für uns als Redakteur. Er schreibt vor allem übers Finanzrecht und gibt Ratschläge zu Darlehen und Kreditverträgen.

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