Vor über 150 Jahren noch waren die Menschen gezwungen, so lange zu arbeiten, wie nur möglich. Wer im Alter nicht mehr arbeiten konnte, benötigte die Unterstützung seiner Kinder.
1889 legte der Reichskanzler Otto von Bismarck den Grundstein für die gesetzliche Rentenversicherung, auch wenn die Rente damals vorrangig im Falle der Altersinvalidität als „Sicherheitszuschuss zum Lebensunterhalt“ ausgezahlt wurde.
Heute bildet die Rentenversicherung als wichtigster Baustein im Sozialversicherungssystem die Basis der Altersvorsorge. Die Altersrente soll zum Lebensabend das Arbeitseinkommen ersetzen. Tatsächlich reicht sie heutzutage häufig aber kaum aus, um allein damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der folgende Ratgeber erläutert die Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Kurz & knapp: Informationen zur Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung soll für eine finanzielle Absicherung im Alter sorgen. Beitragszahler erhalten mit dem Renteneintrittsalter eine Altersrente, die sich in ihrer Höhe vor allem danach richtet, wie viel und wie lange der Versicherte eingezahlt hat. Eine genauere Erläuterung lesen Sie hier.
Neben der Zahlung der Altersrente erbringt die gesetzliche Rentenversicherung insbesondere folgende Leistungen: Zahlung der Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrente sowie Durchführung von Reha-Maßnahmen. In diesem Abschnitt finden Sie weitere Informationen zu den Leistungen.
Aktuell liegt der Beitragssatz bei 18,6 Prozent (Stand 01/2024) bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Über der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen wird dabei nicht berücksichtigt. Näheres erfahren Sie hier.
Inhalt
Weitere Ratgeber zur Rentenversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung einfach erklärt
Die gesetzliche Rentenversicherung dient der finanziellen Absicherung im Alter. Die daraus resultierende Altersrente soll im Alter das Arbeitseinkommen ersetzen. Rentenversichert sind vor allem Arbeiter und Angestellte, aber auch andere Personengruppen.
Neben dieser zentralen Aufgabe erbringt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Leistungen:
- Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrente)
- Erwerbsminderungsrente bei verminderter Erwerbsfähigkeit
- Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
- Zuschüsse an die Krankenversicherung der Rentner
Bevor ein Rentenversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente zahlt, prüft dieser, ob die Erwerbsfähigkeit durch Reha-Maßnahmen wiederhergestellt werden kann. Dabei gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Rehabilitationsmaßnahmen haben daher Vorrang vor einer Rentenzahlung, weil es für die Gemeinschaft der Versicherten günstiger ist, die Erwerbsfähigkeit eines Beitragszahlers wiederherzustellen, als ihm dauerhaft eine Rente zu zahlen.
Übrigens: Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist der Bundesträger der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird irrtümlich oft auch als „deutscher Rentenversicherungsbund“ bezeichnet. Daneben gibt es noch die regionalen Träger der Versicherung.
Rentenversicherungspflicht und freiwillige Beitragszahlungen
Alle Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Des Weiteren besteht eine Rentenversicherungspflicht insbesondere für:
- Auszubildende
- Menschen mit Behinderung
- Personen im Bundesfreiwilligen- oder Wehrdienst
- Personen, die Krankengeld, Arbeitslosengeld oder andere Entgeltersatzleistungen beziehen
- Mütter und Väter in Zeiten der Kindererziehung
- Studenten mit Nebenjob
- selbstständige Handwerker
- Lehrer, Erzieher und Pflegekräfte
- Hebammen
- Künstler und Publizisten
Auch eine freiwillige Rentenversicherung ist für Personen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, möglich. Wer Beiträge zahlt, ohne pflichtversichert zu sein, kann damit unter anderem seine bereits erworbenen Rentenanwartschaften sichern und seine Ansprüche erhöhen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene mindestens 16 Jahre alt ist und in Deutschland wohnt. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Die freiwillige Rentenversicherung kann für Selbstständige eine gute Option ein. Sie haben aber auch die Möglichkeit, privat vorzusorgen.
Finanzierung der Altersrente: Generationenvertrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
Grundlage des heutigen Rentenversicherungssystems ist der sogenannte Generationenvertrag bzw. das Umlageverfahren. Danach finanzieren die aktuell arbeitenden Beitragszahler die Rente der jetzigen Senioren. Die kommende Generation (Kinder und Enkel) wiederum trägt die Kosten der derzeit noch arbeitenden Versicherten. Hinzu kommen Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt.
Die Finanzierung der Rentenversicherung über das Umlageverfahren führt dazu, dass die Entwicklung der Altersrente von der Lohnentwicklung abhängt. Wenn der Durchschnittslohn der Arbeitnehmer steigt, steigen auch die Renten – allerdings nicht genauso stark wie das Arbeitseinkommen. Der Grund dafür liegt im sogenannten Nachhaltigkeitsfaktor, der einen Teil der Rentenanpassungsformel darstellt.
Dieser Nachhaltigkeitsfaktor wurde aufgrund des demographischen Wandels eingeführt, um die Finanzierung der Altersrente dauerhaft sicherzustellen. Der Grund: Das derzeitige Versicherungssystem steht vor dem Dilemma, dass immer weniger Beitragszahler immer mehr Senioren die Rente zahlen müssen. Die Ausgaben für die Altersrente übersteigen damit ab einem bestimmten Punkt die eingenommen Beiträge zur Rentenversicherung.
Diesem Umstand soll der Nachhaltigkeitsfaktor entgegenwirken, indem die Rentenerhöhungen durch ihn niedriger ausfallen als die Lohnerhöhungen. Damit sinkt aber auch das Rentenniveau. Dabei handelt es sich um das Verhältnis zwischen der Rente für einen Beitragszahler, der 45 Jahre lang in die Versicherung eingezahlt hat, um seinem Durchschnittseinkommen.
Beitrag zur Rentenversicherung
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zahlen ihren Rentenversicherungsbeitrag aus dem Einkommen, wobei er jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird.
- Seit 2018 liegt der Beitragssatz zur Rentenversicherung bei 18,6 Prozent.
- Er sollte nach dem Rentenpaket der alten Bundesregierung auf höchstens 20 Prozent steigen.
- Deshalb ging die Deutsche Rentenversicherung davon aus, dass der Satz voraussichtlich bis 2023 auf bis zu 19,3 Prozent angehoben wird. Dazu ist aber bislang nicht gekommen.
Allerdings wird nur Einkommen bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung berücksichtigt. Auf Einkommen, das über dieser Grenze liegt, muss kein Beitrag gezahlt werden.
2024 liegt diese Grenze bei 7.550 Euro pro Monat im Westen und bei 7.450 Euro im Osten. Bis 2025 soll die in den Ost-Bundesländern der Beitragsbemessungsgrenze im Westen angeglichen werden.
Wer freiwillig versichert ist in der Rentenversicherung bestimmt seinen Beitragssatz selbst. Bei den derzeitigen 18,6 Prozent beträgt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung 100,07 Euro monatlich. Freiwillig Versicherte können maximal 1.404,30 Euro pro Monat einzahlen (Stand 01/2024).
Oftmals reicht die gesetzliche Altersrente nicht mehr aus, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Um sich zusätzlich abzusichern, können Sie unter anderem auf eine private Rentenversicherung – etwa die Riester-Rente oder eine fondsgebundene Rentenversicherung – setzen.
Individuelle Höhe der Altersrente
Die Höhe der gezahlten Rente richtet sich nach den Beträgen, die der Rentner während seines Versicherungslebens in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Sie wird also individuell berechnet. Aber ganz so einfach, wie es klingt, ist die Rentenberechnung dann doch nicht.
Welche Rente ein Senior im Alter erhält, hängt stark von seinem bisherigen Lebenslauf ab, insbesondere davon, über welchen Versicherungszeitraum er in welcher Höhe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat.
Eine gute Orientierung über die voraussichtliche Altersrente liefert der Rentenbescheid, den alle Beitragszahlern erhalten, die älter als 27 Jahre alt sind und seit mindestens fünf Jahren in die Rentenversicherung einzahlen. Auch wenn er nur eine Hochrechnung beinhaltet, bildet er doch eine gute Grundlage, um die spätere Rentenhöhe zu ermitteln.
Renteneintrittsalter: Zahlungsbeginn zur Altersrente
Nach dem Grundmodell der Regelaltersrente haben Senioren dann einen Rentenanspruch, wenn sie mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Diese Zeitspanne nennt sich auch Wartezeit oder Mindestversicherungszeit.
Der Altersgrenze steigt seit einiger Zeit von 65 Jahren auf 67 Jahre:
- Senioren, die 1953 bzw. 1954 geboren wurden, dürfen 2019 im Alter von 65 Jahren und 7 bis 8 Monaten ihre Rente beantragen.
- Die Jahrgänge 1954 müssen einen Monat länger arbeiten und können mit 65 Jahren und 9 Monaten in Rente gehen.
- Wer 1964 oder danach geboren wurde, kommt erst mit 67 Jahren in den Genuss einer ungekürzten Altersrente.
Senioren, die vorzeitig, also vor dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand gehen möchten, bekommen auch weniger Rente. Für jeden Monat des vorzeitigen Ruhestands werden 0,3 Prozent von der monatlichen Altersrente abgezogen – eine 35-jährige Wartezeit in der Rentenversicherung vorausgesetzt.