In Deutschland gilt die Vertragsfreiheit: Jeder Einzelne darf eigenverantwortlich Verträge abschließen und kann diese frei gestalten. Dieser Grundsatz der Privatautonomie birgt aber auch das Risiko des Missbrauchs.
Insbesondere Unternehmen und Banken haben Verbrauchern gegenüber eine gewisse Übermacht. Durch ihr Fachwissen und ihre Marktstellung befinden sie sich in einer stärkeren Position und können ihre Interessen einfacher durchsetzen als der Ottonormalverbraucher. Deshalb ist die Vertragsfreiheit begrenzt, z. B. durch das Verbot gesetzes- und sittenwidriger Geschäfte und durch zwingende Regeln des Verbraucherschutzes.
Im Folgenden legen wir den Fokus auf sittenwidrige Zinsen und Kreditverträge. Wir erklären unter anderem, was Sittenwidrigkeit bedeutet, wann Zinsen sittenwidrig sind und welche Folgen das hat.
Kurz & knapp: Informationen über sittenwidrige Zinsen
Kreditzinsen sind dann sittenwidrig, wenn sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den normalerweise marktüblichen Zinsen stehen. Was das bedeutet, lesen Sie hier.
In diesem Fall sind nicht nur die Zinsen nichtig, sondern der gesamte Kreditvertrag. Ihm fehlt also die Rechtsgültigkeit.
Sie können dem Kreditgeber gegenüber einwenden, dass der Darlehensvertrag aufgrund der Wucherzinsen nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig ist und Sie deshalb davon Abstand nehmen. Wie Sie dabei am besten vorgehen, erklären wir in diesem Abschnitt.
Inhalt
Sittenwidrige Zinsen – auffälliges Missverhältnis erforderlich
Bei einem Kreditvertrag tauschen die Vertragsparteien Leistungen aus: Der Kreditgeber überlässt dem Kreditnehmer eine bestimmte Kreditsumme und erhält im Gegenzug einen bestimmten Zinssatz als Entgelt.
Doch nicht jeder Zins entspricht den gesetzlichen Vorgaben. § 138 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verbietet Wucherzinsen und erklärt Rechtsgeschäfte für nichtig, wenn ein „auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“ besteht.
Um zu klären, was sittenwidrige Zinsen sind, werfen wir zunächst einen Blick ins Gesetz. In § 138 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es:
„Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leitung stehen.“
Ein Vertrag – und nicht nur sittenwidrige Zinsen (sog. Wucherzinsen) – ist also nichtig, wenn …
- objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht,
- der „Verlierer“ sich z. B. in einer Zwangslage befindet oder unerfahren ist und
- der „Gewinner“ diesen „Willensbildungs-Defekt“ ausnutzt.
Ein sittenwidriger Zinssatz liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die zu zahlenden Zinsen unverhältnismäßig hoch sind im Vergleich zu dem Risiko, das der Kreditgeber eingeht (Zahlungsausfall beim Kreditnehmer). Der Bundesgerichtshof bejaht ein solch auffälliges Missverhältnis und damit sittenwidrige Zinsen, „wenn der Zinssatz das Marktübliche um mehr als 100 Prozent übersteigt“ oder wenn die Differenz zwischen den marktüblichen Zinsen und dem vereinbarten Kreditzins mehr als 12 Prozent übersteigt (BGH, 13.3.1990, XI ZR 252/89).
Des Weiteren darf die Bank die persönliche oder wirtschaftliche Zwangssituation des Bankkunden bzw. dessen Unerfahrenheit bei der Vergabe des Kredits nicht ausnutzen.
Exkurs zum Begriff des marktüblichen Zinssatzes
Der marktübliche Zinssatz ist eine Art repräsentativer Durchschnittszinssatz, der auf verschiedenen Kapitalmärkten für einen Kredit oder ein Darlehen zu entrichten ist. Maßgeblich für seine Höhe sind Angebot und Nachfrage. Der Zinssatz kann also schwanken.
Außerdem kann der jeweilige Marktzinssatz variieren bzw. abweichen. Seine Höhe richtet sich z. B. nach …
- der Leitzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB)
- der Bonität des Kreditnehmers
- der Kreditlaufzeit
Wie sich Kreditnehmer zur Wehr setzen können
Sittenwidrige Zinsen, also Wucherzinsen, haben die Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrags zur Folge. Das heißt, er besitzt keinerlei Rechtsgültigkeit. Betroffene Kreditnehmer können ihrer kreditgebenden Bank mitteilen, dass sie aufgrund der Nichtigkeit vom Kreditvertrag Abstand nehmen. Es ist ratsam, dies schriftlich zu tun, am besten per Einschreiben mit Rückschein.
Wer sich jedoch auf sittenwidrige Zinsen und damit auf die Einwendung des § 138 Abs. 2 BGB beruft, sollte die Rechtsfolgen kennen und mit Gegenwehr seitens der Bank rechnen. Eine vorherige juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale ist deshalb dringend zu empfehlen.
Die Nichtigkeit des Kreditvertrags führt zu dessen Rückabwicklung. Das heißt konkret:
- Der Kreditnehmer muss die Kreditsumme zurückzahlen, wobei sich die Frage stellt, ob er sofort dazu verpflichtet ist oder erst nach Ablauf der Kreditlaufzeit. Gegen eine sofortige Rückzahlung spricht jedoch die besondere Interessenlage und Schutzwürdigkeit des Kreditnehmers, der auf die Wirksamkeit des Kreditvertrags vertraut und entsprechend über das Geld verfügt hat.
- Was sittenwidrige Zinsen und die Verzinsung allgemein betrifft, so lehnt insbesondere der Bundesgerichtshof ein Verzinsungspflicht ab (BGB, Urteil vom 24.03.1988, Az. III ZR 30/87). Anderenfalls würde der Wucher entgegen der Rechtsordnung doch legalisiert und der Kreditgeber mit der Zinszahlung für sein Verhalten auch noch belohnt. Demnach müsste der Kreditnehmer keinerlei Zinsen bezahlen.
- Der Kreditnehmer kann aufgrund der Nichtigkeit des Kreditvertrags die Rückerstattung bereits gezahlter Zinsen verlangen.
Aus diesen Gründen und wegen der nicht ganz einfachen Rechtslage lohnt sich eine erste juristische Einschätzung durch einen Anwalt durchaus. Des Weiteren können Verbraucher ihren Fall dem „Bündnis gegen Wucher“ schildern. Dieses setzt sich für Verbraucherschutz in diesem Bereich ein, insbesondere für eine strengere Prüfung von Kreditverträgen und Restschuldversicherungen.
Quellen und weiterführende Links
- § 138 Abs. 2 BGB
- BGH, Urteil vom 24. 3. 1988, Az. III ZR 30/87