Ein langerwartetes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde Anfang 2016 gefällt: Die oberste Gerichtsinstanz stützte in ihrer Entscheidung das Recht der Banken, nicht der Verbraucher. Ankreuzoptionen – sogenannte Checkboxen dürfen für die Gestaltung der Widerrufbelehrungen verwendet werden.
Zudem sind Kreditinstitute nicht in der Pflicht, die Widerrufsbelehrungen in ihrem Kreditvertrag besonders hervorzuheben. Hier entscheidet der BGH abweichend vom Internetrecht.
Kurz & knapp: Checkboxen im Kreditvertrag für Schnellleser
Ja, ein Urteil des BGH erlaubt die Verwendung.
Laut Ansicht des BGH ist eine besondere Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in Kreditverträgen nicht notwendig. Bei Einkäufen im Internet ist dies allerdings weiterhin vorgeschrieben.
Über die Folgen für Verbraucher informieren wir hier.
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Ankreuzoptionen führen nicht zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen
In diesem Gerichtsverfahren standen sich die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und eine Sparkasse gegenüber. Die Verbraucherschützer bemängelten die Form der verwendeten Widerrufsbelehrung.
Zum einem weicht die Formatierung der Belehrung nicht vom restlichen Vertrag ab: Die Rechtsbelehrung ist also nicht hervorgehoben. Zudem nutzen die Sparkassen ein Muster, welches verschiedene Optionen zulässt – die jeweils richtige muss angekreuzt werden. Dadurch stehen jedoch auch irrelevante Passus im Vertragsdokument.
Der BGH entschied jedoch:
Zu der erstgenannten Frage hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht […]
Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehens-vertrag nicht entgegenstehen.“
Das Gericht spielte dem Verbraucher demnach eine Mitverantwortung zu – sofern die Belehrung klar und verständlich im Vertrag eingeschlossen ist, muss der Verbraucher auch seinen Teil leisten und sich entsprechend mit dem Dokument befassen.
Was bedeutet dies für Verbraucher?
Durch sein Urteil schloss der BGH eine Wiederbelebung des Widerrufsjokers aus. Dieser endete somit definitiv Ende Juni – alle Widerrufe für Verträge, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, mussten bis dahin eingereicht sein. Für Kredite, die nach Juni 2010 aufgenommen wurden, sieht der BGH offenbar keinen Widerrufsjoker vor.
Damit läutete dieses Urteil eine Wende ein: Bisher zeigten sich die Gerichte in Sachen Widerruf von Kreditverträgen ausgesprochen verbraucherfreundlich.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Ende 2015 veränderte sich scheinbar auch der Tenor in den Gerichten.
Für Verbraucher war dies von Vorteil, wenn Sie das Darlehen zwischen November 2002 und Juni 2010 aufgenommen hatten. 80 % der Verträge aus diesem Zeitraum waren nämlich fehlerhaft und konnten noch bis Ende Juni 2016 widerrufen werden.