Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen müssen bestimmten Vorgaben genügen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies mehrfach darauf hin, dass der Beginn der Widerrufsfrist im Sinne des Verbraucherschutzes klar und deutlich aus dem Vertragsdokument hervor gehen muss.
Ist der Startpunkt der Frist für Verbraucher unklar, gilt die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft und der Kredit kann unter Umständen noch nach Jahren widerrufen und somit rückabgewickelt werden.
Kurz & knapp: Unklarer Fristbeginn im Kreditvertrag für Schnellleser
Laut BGH muss der Beginn der Widerrufsfrist für Verbraucher klar und deutlich durch die Formulierungen in der Widerrufsbelehrung erkennbar sein.
Einige fehlerhafte Formulierungen können Sie hier nachlesen.
In diesem Fall gilt die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft, was sich auf die Dauer des Widerrufsrechts auswirkt.
Inhalt
Die Bedeutung der Widerrufsfrist
Innerhalb der Widerrufsfrist können Verbraucher einen abgeschlossenen Vertrag rückgängig machen, ohne eine Vertragsstrafe zu riskieren. Endet die Frist, darf die Bank im Falle einer vorzeitigen Ablösung des Kredits oder des Darlehens eine teure Vorfälligkeitsentschädigung fordern.
Denn nach Ablauf der Widerrufsfrist ist der Vertrag endgültig rechtlich bindend und eine verfrühte Rückzahlung der geliehenen Summe stellt einen Vertragsbruch dar. Die Widerrufsfrist beträgt laut Gesetz 14 Tage.
Diese Formulierungen sind unzulässig und führen zum Widerrufsjoker
Enthält ihr Kreditvertag einen der folgenden Ausdrücke, können Sie Ihr Darlehen widerrufen und viel Geld sparen:
- „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
- „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.“
- „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
Alle drei Formulierungen zeichnen sich dadurch aus, dass der Verbraucher nicht genau wissen kann, wann die Frist beginnt. Der Bundesgerichtshof hält hierzu fest:
Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.“ (Pressemitteilung des BGH Nr. 250/2009)
Was bedeutet dies für den Verbraucher?
Bei einem Widerruf wird ein Vertrag komplett rückabgewickelt. Das bedeutet, dass keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss und zudem bereits gezahlte Zinsen verrechnet werden.
Für Verbraucher stellt dies eine äußerst lukrative Option zur Umschuldung dar. Sie bekommen nicht nur bessere Zinskonditionen, sondern umgehen die teure Entschädigungszahlung.
Es empfiehlt sich dringend, anwaltliche Hilfe für einen Widerruf in Anspruch zu nehmen.
Den Kreditinstituten entstand in den letzten Jahren ein Schaden von mehreren Millionen Euro aufgrund der zahlreichen Widerrufe. Deshalb weigern sich die meisten Banken inzwischen bis vor Gericht, einen Widerruf zu akzeptieren.
Die Zeit drängt
Enthält Ihr Vertrag eine der obigen Formulierungen, gilt es, keine Zeit zu verlieren. Wurde der Kreditvertrag zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossen, konnten Sie ihn nur noch bis Juni 2016 widerrufen.
Bei späteren Verträgen ist der Handlungsspielraum noch kürzer: Sie müssen den Widerruf in diesem Fall spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss einreichen.