Kurz und knapp: Informationen zum Vorfälligkeitsentgelt für Schnellleser
Die Bank verlangt ein Vorfälligkeitsentgelt, wenn Sie einen Kredit vorzeitig kündigen bzw. ablösen, obwohl kein berechtigtes Interesse Ihrerseits daran besteht.
Die Bank darf eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn Sie einen Kredit aus berechtigtem Interesse kündigen – etwa, weil Sie aus beruflichen Gründen umziehen müssen und die finanzierte Immobilie deshalb verkaufen. Die Bank muss Sie in einem solchen Fall aus dem Vertrag entlassen. Anders ist das, wenn kein berechtigtes Interesse besteht. Hier muss die Bank der Kündigung nicht zustimmen. Tut sie es doch, fällt ein Vorfälligkeitsentgelt an.
Banken können die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts selbst festlegen. Es gelten dabei nicht die gleichen rechtlichen Regelungen wie für die Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.
Inhalt
Vorfälligkeitsentgelt und Vorfälligkeitsentschädigung: Welcher Unterschied besteht?
Kredit- bzw. Darlehensverträge laufen in der Regel über einen vertraglich festgelegten Zeitraum. Zahlt der Kreditnehmer die Summe vorzeitig zurück, hat der Kreditgeber häufig das Recht, eine Art Entschädigung bzw. Strafzahlung für das ungeplant frühe Ende der Vereinbarung zu verlangen.
In diesem Zusammenhang werden die Begriffe Vorfälligkeitsentgelt und Vorfälligkeitsentschädigung häufig synonym verwendet. Das ist jedoch falsch. Es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche Arten der Entschädigung.
Von der Vorfälligkeitsentschädigung wird gesprochen, wenn Sie ein Darlehen bzw. einen Kredit vorzeitig ablösen und dafür ein berechtigtes Interesse besteht, etwa weil
- es zu einer Scheidung kommt,
- der Darlehensnehmer umziehen muss,
- er arbeitslos wird oder
- überschuldet ist.
Demgegenüber fällt ein Vorfälligkeitsentgelt laut Definition an, wenn eben kein solches berechtigtes Interesse besteht. Das ist etwa dann der Fall, wenn Sie das betreffende Darlehen umschulden möchten, um von einem günstigeren Zinssatz zu profitieren.
Liegt kein berechtigtes Interesse vor, muss die Bank einer Kündigung bzw. Ablösung nicht zwingend zustimmen. Tut sie es doch, kann sie ein Vorfälligkeitsentgelt verlangen.
In Verträgen findet sich häufig eine Klausel, welche den Bestandteil „unter Verzicht auf die Berechnung von Vorfälligkeitsentgelt“ enthält. Bei Darlehen geschieht dies im Zusammenhang mit Sondertilgungen. Diese erlauben es dem Darlehensnehmer, außerplanmäßige Zahlungen zu leisten, um das Darlehen schneller abzubezahlen. Bei entsprechender Vereinbarung führen Sondertilgungen nicht dazu, dass die Bank ein Vorfälligkeitsentgelt verlangt.
Wie wird die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts festgelegt?
Bezüglich der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es gewisse Regeln, an die sich Banken halten müssen. Sie können dabei selbst entscheiden, ob sie auf die Aktiv-Aktiv-Methode oder die Aktiv-Passiv-Methode zurückgreifen. Den Vertragsunterlagen muss jedoch in jedem Fall klar und deutlich zu entnehmen sein, wie die Berechnung erfolgt.
All diese Regeln gelten jedoch nicht für das Vorfälligkeitsentgelt. Die Berechnung ist rechtlich nicht normiert. Vielmehr kann die Bank den Betrag nach eigenem Ermessen festlegen. Der einzige Grundsatz, an den sich die Bank halten muss, ist dabei der Folgende: Es darf kein Wucher gemäß § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegen.
Von Wucher wird gesprochen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Außerdem nutzt dabei einer der Vertragspartner die schwächere Position seines Gegenübers aus.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau – kurz KfW – bietet für förderfähige Bauvorhaben spezielle Darlehen mit besonders günstigen Zinsen an. Zahlen Sie ein solches Darlehen vorzeitig zurück, kann auch die KfW ein Vorfälligkeitsentgelt bzw. eine Vorfälligkeitsentschädigung unter gewissen Voraussetzungen verlangen. Dabei unterscheidet sie sich also nicht von anderen Banken.