Der deutsche Staat unterstützt deutsche Häuslebauer mit einer Wohnungsbauprämie. Nehmen Sie beispielsweise einen Bausparvertrag auf, um sich ein Eigenheim zu kaufen oder zu bauen, haben Sie unter bestimmten Umständen ein Anrecht auf die Prämie.
Doch an welche Konditionen ist die Auszahlung geknüpft? Und welche Bedingen gelten nach dem Erhalt der Förderung?
Folgender Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Prämie. Sie erfahren, ob Ihnen eine entsprechende Zahlung zusteht, wie hoch die Wohnungsbauprämie ist und wie lange es bis zu Auszahlung dauert.
Kurz & knapp: Informationen zur Wohnungsbauprämie für Schnellleser
Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss für Bausparer. Die Förderung steht aber nicht jedem Bausparer zu! Verdienen Sie weniger als 35.000 Euro brutto pro Person im Jahr, können Sie die Wohnungsbauprämie beantragen.
Sie erhalten die Prämie, wenn Sie mindestens 16 Jahre alt und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Zusätzlich müssen Sie jährlich mindestens 50 Euro pro Jahr einzahlen, maximal 35.000 Euro pro Jahr verdienen und keinen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben. Mehr zu den Voraussetzungen erfahren Sie an dieser Stelle.
Die Berechnung der Wohnungsbauprämie ist leicht: Seit 2021 steuert der Staat 10 % der jährlichen Einsparungen in den Bausparvertrag hinzu. Maximal erhalten Sie jedoch 70 Euro jährlich als Wohnungsbauprämie pro Person – bei Ehepaaren beläuft sich die Höchstsumme somit auf 140 Euro. Ihre Bausparkasse muss Ihnen am Ende eines jeden Jahres mitteilen, ob Ihnen für die vergangenen zwölf Monate eine Wohnungsbauprämie zusteht und wie hoch diese ausfällt.
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % der Summe, die Sie jährlich einzahlen, aber maximal 70 Euro. Zahlen Sie beispielsweise 500 Euro pro Jahr ein, erhalten Sie eine Prämie in Höhe von 50 Euro.
In der Regel erhalten Sie die Wohnungsbauprämie erst dann, wenn das Bauspardarlehen zugeteilt wird. Für Altverträge, die bis 2008 abgeschlossen wurden, gelten jedoch andere Regeln. Mehr dazu können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.
Die Förderung ist zweckgebunden: Nutzen Sie Ihren Bausparvertrag nicht zu „wohnwirtschaftlichen Zwecken“, müssen Sie die Wohnungsbauprämie zurückzahlen. Informationen zur Rückforderung finden Sie hier.
Inhalt
Weiterführende Artikel zur Wohnungsbauprämie
Wer bekommt die Wohnungsbauprämie?
Bereits im Jahr 1952 wurde die Wohnungsbauprämie im Sinne der Sozialen Marktwirtschaft in Deutschland eingeführt. Ziel der Subvention ist es, auch einkommensschwächeren Haushalten den Erwerb eines Eigenheims mittels Bausparvertrag zu ermöglichen.
Auch wenn sich die Zeiten der Sozialen Marktwirtschaft Experten zufolge dem Ende zuneigen, bleibt die Wohnungsbauprämie hierzulande bestehen.
Aus dem Einführungsgrund der Prämie wird deutlich: Nicht jeder erhält sie. Die Subvention soll nämlich gezielt ärmeren Hausbauern helfen.
Haben Sie einen Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie? Allgemeine Voraussetzungen
Grundsätzlich gesteht der Staat jedem das Anrecht auf Unterstützung beim Hauserwerb zu.
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) hält in § 1 fest, dass
„unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen […], die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind,“
für ihre Aufwendungen für ein Eigenheim einen Zuschuss erhalten können. Die Kosten, die ein Bausparvertrag monatlich aufgrund der Einzahlungen verursacht, können somit subventioniert werden.
Einkommensgrenze und Mindesteinzahlungen
Zwei Bedingungen müssen allerdings erfüllt sein, damit Sie einen Anspruch auf Wohnungsbauprämie haben:
- Der Antragsteller hat aufgrund dieser Kosten keinen Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage.
- Er übersteigt eine gewisse Einkommensgrenze nicht.
§ 2a des WoPG bestimmt diese Grenze wie folgt:
Die Einkommensgrenze beträgt 35.000 Euro, bei Ehegatten […] 70.000 Euro. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen […] des Sparjahrs […].“
Einige allgemeine Bedingungen müssen zusätzlich gegeben sein:
- Sie zahlen jedes Jahr mindestens 50 Euro in Ihren Bausparvertrag ein.
- Ihre Bausparkasse muss ihren Sitz innerhalb der EU haben.
- Der Bausparvertrag dient nicht der Altersvorsorge.
Können Sie Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage gleichzeitig erhalten?
Die Wohnungsbauprämie ist nur eine von mehreren Förderungsmöglichkeiten. Bei der Arbeitnehmersparzulage legt der Arbeitgeber in Absprache mit seinem Mitarbeiter einen Teil des Gehalts in vermögenswirksame Anlagen – etwa in einen Bausparvertrag – an.
Diese jährlichen Einzahlungen subventioniert der Staat mit 9 % – allerdings bezuschusst er jedes Jahr maximal 470 Euro an Einzahlungen.
Sie können die jeweiligen Beiträge nicht doppelt fördern lassen. Es ist dennoch möglich, Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie bei einem Bausparvertrag zu kombinieren. Dazu müssen Sie jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie verfügen über ein vergleichsweise geringes Einkommen (17.900 Euro bei Singles bzw. 35.800 Euro bei Ehepaaren.
- Sie zahlen jährlich mehr als 470 Euro in den Bausparvertrag ein.
Dann können Sie für 470 Euro eine Arbeitnehmersparzulage von 9 % erhalten und für die darüber hinaus gehenden Einzahlungen eine Wohnungsbauprämie von 10 % unter Berücksichtigung der Höchstsätze.
So beantragen Sie den Zuschuss
Sie erfüllen jede Voraussetzung, um die Wohnungsbauprämie zu erhalten? Dann können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Das dazu notwendige Dokument erhalten Sie in aller Regel von Ihrer Bausparkasse zusammen mit dem jährlichen Kontoauszug. Darin sollte ebenfalls die von der Kasse ermittelte Höhe der Wohnungsbauprämie für das vergangene Jahr stehen.
Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es zurück an Ihre Bank. Diese leitet es weiter. Diesen Vorgang müssen Sie jedes Jahr wiederholen.
Ansprechpartner ist in dieser Angelegenheit Ihre Bausparkasse. Finanzämter geben Ihnen gerne Auskunft, dennoch muss die Antragsstellung über die Bank laufen.
Was ist, wenn eine Wohnungsbauprämie rückwirkend beantragt wird?
Sie erfahren von der Möglichkeit einer Wohnungsbauprämie erst jetzt, obwohl Ihr Bausparvertrag schon seit Jahren läuft? Sie können den Antrag bis zu zwei Jahre rückwirkend stellen. Aufgrund der jährlichen Mitteilung von Ihrer Bausparkasse ist davon auszugehen, dass Sie rechtzeitig über die mögliche Antragsstellung informiert wurden.
Da sich der Zuschuss stets an der Höhe der Einsparungen bemisst, können Sie ihn grundsätzlich nur rückwirkend, jedoch nicht im Voraus, beantragen.
Die Fristen laufen jeweils zum 3.12. aus. Möchten Sie also die staatliche Wohnungsbauprämie für Ihren Bausparvertrag für das Jahr 2020 beantragen, geht dies bis zum 31.12.2022.
Gibt es eine Wohnungsbauprämie für Kinder?
Neben dem Sparbuch ist der Bausparvertrag eines der beliebtesten Geldgeschenke an Kinder und Enkelkinder. Haben diese die Schule abgeschlossen, erhalten sie auf diesem Weg ein gewisses Startkapital.
Doch bekommen Sie für einen Bausparvertrag auf den Namen Ihres Kindes eine Wohnungsbauprämie? Das WoPG ist eindeutig: Die Förderung fällt erst dann an, wenn der Vertragsnehmer das 16. Lebensjahr erreicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Einzahlungen nicht subventioniert.
Möchten Sie also für diesen Vertrag auch einen Zuschuss erhalten, sollten Sie diesen auf Ihren Namen laufen lassen. Wird das beschenkte Kind oder Enkelkind 16 Jahre alt, können Sie den Bausparvertrag einfach umschreiben lassen.
Eine Ausnahme besteht gemäß § 1 WoPG, wenn das beschenkte Kind Vollwaise ist. In diesem Fall ist eine Prämie auch bei minderjährigen Vertragsnehmern unter 16 Jahren möglich.
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie?
Ihre Bausparkasse übernimmt die Berechnung der Wohnungsbauprämie in der Regel für Sie und teilt Ihnen die ermittelte Höhe zum Jahresende mit.
Dennoch lohnt es sich für Bausparer zu wissen, wie sie die Höhe der Förderung berechnen können – schließlich verrechnen sich auch Banken mitunter einmal.
Die Höhe der Wohnungsbauprämie berechnen: So geht’s!
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % der Summe, die Sie im Jahr in den Bausparvertrag einzahlen. Doch der Staat legt zusätzlich eine Höchstgrenze fest: Er bezuschusst maximal 700 Euro bzw. 1.400 Euro bei Ehepaaren pro Jahr. Dies entspricht einer monatlichen Einzahlung von knapp 58 bzw. 116 Euro. Unbegrenzt können Sie die Wohnungsbauprämie also nicht in die Höhe treiben.
Daraus ergibt sich, dass Sie als Bausparer höchstens 70 Euro (10 % von 700 Euro) jährlich an Prämie pro Person erhalten. Zahlen Sie weniger als 700 Euro im Jahr ein, wird der Zuschuss anteilig berechnet.
Beispiel: Sie zahlen jeden Monat 30 Euro in Ihren Bausparvertrag ein. Die ergibt eine jährliche Einzahlung von 360 Euro. In diesem Fall beträgt der Wohnungsbauzuschuss 36 Euro.
So gering dieser Betrag Ihnen auf den ersten Blick erscheint: Bedenken Sie, dass Bausparverträge auf eine lange Dauer ausgelegt sind. Zehn oder mehr Jahre Einsparzeit sind die Regel. Allein dadurch häuft sich in vielen Fällen eine beträchtliche Summe an.
Wann wird die Wohnungsbauprämie ausgezahlt?
An dieser Stelle sind zwei Situationen voneinander zu unterscheiden: der Bausparvertrag wurde entweder bis zum 31.12.2008 oder danach aufgenommen.
Im ersten Fall erfolgt die Auszahlung der Wohnungsbauprämie an die Bausparkasse, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
- Seit Abschluss des Vertrags sind mindestens sieben Jahre vergangen.
- Sie haben bis Ende 2008 mindestens eine Rate in Höhe der Regelsparrate eingezahlt.
Bei späteren Verträgen erfolgt in Sachen Wohnungsbauprämie die Auszahlung nur dann, wenn Sie den Vertrag zu „wohnwirtschaftlichen Zwecken“ nutzen – also um eine Immobilie zu kaufen, zu bauen oder zu renovieren.
In beiden Situationen erhalten Sie die Prämie in dieser Situation zum Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrags.
Die Anpassung zum Ende des Jahres 2008 soll den Missbrauch des Zuschusses verhindern. Einige Bausparer nutzen ihren Vertrag nämlich als Geldanlage, nicht als Baufinanzierung. Diese Verträge werden aufgrund ihres Verwendungszweckes jedoch nicht vom Staat unterstützt.
Dann kommt es zu einer Rückforderung der Wohnungsbauprämie
Da die Auszahlung der Prämie an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, kann der Staat die Summe zurückfordern, wenn sich der Bausparer nicht an die Abmachungen hält. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie das Bausparguthaben nicht zu wohndienlichen Zwecken nutzen oder Ihr Einkommen eine Wohnungsbauprämie nicht rechtfertigt.
Letzteres passiert häufiger als angenommen. Das Finanzamt prüft die Berechtigung zur Förderung nämlich meist erst nachträglich. Dies erklärt sich unter anderem daraus, dass die Steuerklärung für ein vergangenes Jahr spätestens Ende September bzw. Ende Dezember des Folgejahres eingereicht werden muss. Der Antrag zur Wohnungsbauprämie trifft in vielen Fällen deutlich früher ein.
Wurde Ihnen die Förderung noch nicht ausgezahlt, bucht die Bausparkasse die entsprechende Summe in der Regel automatisch von dem Guthaben ab.
Müssen Sie die Wohnungsbauprämie in der Steuererklärung angeben?
Da die Wohnungsbauprämie von einer Einkommensgrenze abhängig ist, fragen sich viele, ob die Förderung selbst als Einkommen gewertet wird. Im Bürokratie-Dschungel Deutschlands scheint diese Sorge nicht unberechtigt zu sein.
§ 6 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes hält jedoch deutlich fest:
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.“
Sie können die Forderung also beruhigt entgegennehmen, ohne Beanstandungen seitens des Finanzamtes zu befürchten.